I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte am 16. April 1997 beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile auf den 31. Dezember 1994 vom 29. März 1996. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 lehnte das FA den Änderungsantrag ab. Das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
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