BFH - Beschluss vom 05.05.2003
II B 1/03
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 2 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1142

Abgrenzung Einspruch - schlichte Änderung; Untätigkeitsklage

BFH, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen II B 1/03

DRsp Nr. 2003/9180

Abgrenzung Einspruch - schlichte Änderung; Untätigkeitsklage

1. Stellt ein Stpfl. innerhalb noch offener Einspruchsfrist einen Änderungsantrag, der nicht ausdrücklich als "Einspruch" bezeichnet ist, kann das FA diesen regelmäßig nur dann als Änderungsantrag behandeln, wenn der Ast. eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheides beantragt und das FA dem Begehren entsprechen will. Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen.2. Die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Befugnisse (hier: Untätigkeitsklage) kann nach Treu und Glauben verwirkt werden. Durch bloße Untätigkeit - auch über längere Zeiträume - wird regelmäßig noch keine Verwirkung herbeigeführt. Hinzu kommen muss ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 2 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 46 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte am 16. April 1997 beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile auf den 31. Dezember 1994 vom 29. März 1996. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 lehnte das FA den Änderungsantrag ab. Das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung.