Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung; Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995, 1.1.1996 und 1.1.1997
FG München, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 2749/03
DRsp Nr. 2005/12736
Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung; Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995, 1.1.1996 und 1.1.1997
1. War der Inhaber von Tankstellen, die auf angemietetem bzw. auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, aufgrund gesetzlicher Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung bzw. Anlageverordnung -VawS- Bayern bzw. Baden-Württemberg) verpflichtet, bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem "Gaspendelung") auszurüsten, so durfte er wegen dieser Verpflichtung schon vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (hier: zum Bilanzstichtag 31.12.1996).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.