»1. §§ 20EStG und 15AStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus.2. Ein Trust i. S. des US-amerikanischen Rechts kann Zweckvermögen i. S. des § 15 Abs. 4AStG sein.3. Ist nach der Satzung des Trusts eine einzige Person abstrakt bezugsberechtigt und wird an sie tatsächlich das gesamte Trust-Einkommen ausgekehrt, so ist die Person alleiniger Bezugsberechtigter i. S. des § 15 Abs. 1 und 2AStG.4. Die Anwendung des § 15 Abs. 1AStG ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn der Bezugsberechtigte eindeutig bestimmt ist.5. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2 DBA-USA 1954/1965 steht der Anwendung des § 15 Abs. 1AStG auf die ausländischen Einkünfte eines US-Trusts nicht entgegen.6. Nach § 15 Abs. 1AStG sind das Trusteinkommen und nicht die Trusteinkünfte zuzurechnen.7. Bei der Anwendung des § 15AStG richtet sich die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12AStG i. V. m. § 34cEStG und § 10 Abs. 1AStG.8. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, so ist die anzurechnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt. Bei der Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen, wenn in ihre ausländische Bemessungsgrundlage keine nichtausländischen Einkünfte eingegangen sind (Abweichung vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 35/88, BFHE 164, 435, BStBl II 1992, 187).
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