BFH - Urteil vom 02.02.1994
I R 66/92
Normen:
AStG §§ 15, 10 Abs. 1, 12 ; DBA-USA 1954/1965 Art. II Abs. 1 Buchst. f, Art. VI Abs. 2, Art. VII Abs. 2, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, 2; EStG §§ 34c, 20, 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 854
BFHE 173, 404
BStBl II 1994, 727
GmbHR 1994, 638
Vorinstanzen:
FG Köln,

Abgrenzung EStG - AStG

BFH, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen I R 66/92

DRsp Nr. 1996/10028

Abgrenzung EStG - AStG

»1. §§ 20 EStG und 15 AStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus. 2. Ein Trust i. S. des US-amerikanischen Rechts kann Zweckvermögen i. S. des § 15 Abs. 4 AStG sein. 3. Ist nach der Satzung des Trusts eine einzige Person abstrakt bezugsberechtigt und wird an sie tatsächlich das gesamte Trust-Einkommen ausgekehrt, so ist die Person alleiniger Bezugsberechtigter i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 AStG. 4. Die Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn der Bezugsberechtigte eindeutig bestimmt ist. 5. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2 DBA-USA 1954/1965 steht der Anwendung des § 15 Abs. 1 AStG auf die ausländischen Einkünfte eines US-Trusts nicht entgegen. 6. Nach § 15 Abs. 1 AStG sind das Trusteinkommen und nicht die Trusteinkünfte zuzurechnen. 7. Bei der Anwendung des § 15 AStG richtet sich die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12 AStG i. V. m. § 34c EStG und § 10 Abs. 1 AStG. 8. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, so ist die anzurechnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt. Bei der Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen, wenn in ihre ausländische Bemessungsgrundlage keine nichtausländischen Einkünfte eingegangen sind (Abweichung vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 35/88, BFHE 164, 435, BStBl II 1992, 187).