FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.06.2002
5 K 2883/99
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1390

Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2883/99

DRsp Nr. 2002/17160

Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG)

1. Der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist selbst Fachkraft i. S. v. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG (Anschluss an BFH Urteil vom 12. 6. 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681). 2. Wird der Arbeitnehmer nur zu einem ganz untergeordneten Teil (im Streitfall zwischen 11 und 12 %) als Fachkraft eingesetzt, so scheidet eine volle wie auch eine anteilige Qualifikation als Fachkraft aus. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall insgesamt Aushilfskraft.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitslöhnen für Arbeitskräfte sowie Sachbezüge der Arbeitnehmer.