BFH - Urteil vom 25.10.2005
VI R 77/02
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BFH/NV 2006, 189
BFHE 211, 269
BStBl II 2006, 208
DStRE 2006, 212
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2883/99

Abgrenzung Fachkraft-Aushilfskraft nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bei Arbeiten in einem Weinbaubetrieb

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI R 77/02

DRsp Nr. 2005/20396

Abgrenzung Fachkraft-Aushilfskraft nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bei Arbeiten in einem Weinbaubetrieb

»1. Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern. 2. Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist. 3. Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 v.H. der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig sind die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer eines Weinbaubetriebes als Fachkräfte i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Weinbaubetrieb gepachtet hat. Sie sah ihre Arbeitnehmer als Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft an und führte pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG in Höhe von 3 v.H. (1996) bzw. 5 v.H. (1997 und 1998) ab.