Streitig ist, ob eine allseits offene Halle den Gebäudebegriff des § 68 Bewertungsgesetz (BewG) erfüllt, oder ob es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt.
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...
Im Jahr 1996 wurden verschiedene Baumaßnahmen fertig gestellt, u. a. die Errichtung einer Ton-Lagerhalle.
Wegen dieser Baumaßnahmen wurde die Klägerin zur Abgabe einer Einheitswerterklärung auf den 1.1.1997 aufgefordert.
Die Klägerin erklärte darin die Ton-Lagerhalle bzw. Tonlager-Überdachung als Betriebsvorrichtung.
Aufgrund des dieser Erklärung beiliegenden Lageplans (Bl. 106, 107, 103 FA-Akte) wurde die Ton-Lagerhalle vom Finanzamt als Überdachung (überdachte Fläche: 40 m x 135 m = 5.400 qm) beurteilt.
Das Finanzamt bewertete mit Bescheid vom 10.9.1999 die Ton-Lagerhalle unter der Lageplan-Nr. 45 als Gebäude und stellte den Wert auf 216.000 DM fest. In der Anlage zum Bescheid wurde erläutert, dass die Ton-Lagerhalle keine Betriebsvorrichtung darstelle.
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