BFH - Beschluss vom 30.10.2003
VI B 117/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 355

Abgrenzung Gegenvorstellung/außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen VI B 117/02

DRsp Nr. 2003/15678

Abgrenzung Gegenvorstellung/außerordentliche Beschwerde

Wendet sich ein Beteiligter mit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG, kann darin eine Gegenvorstellung liegen, über die das FG zu entscheiden hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 ab, wobei es einen Hilfsantrag nicht beachtete. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil wegen Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück; diesem wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. Im zweiten Rechtsgang vor dem FG erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Begehren des Klägers entsprochen hatte. Mit Beschluss vom 19. August 2002 entschied das FG, dass der Kläger die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Erledigung beruhe auf Tatsachen, die der Kläger früher hätte geltend machen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens könnten nicht der Staatskasse auferlegt werden.