1. Im Streitfall ergeben sich aus dem Vertrag über die Gründung der GbR keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen bislang gesondert geführten Betrieb in die neue Gesellschaft übertragen hat. Auch wenn der Gegenstand des Unternehmens der GbR als Betrieb eines Biergartens bezeichnet wird, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche Vermögenswerte, die für den Betrieb des Biergartens erforderlich sind, in die GbR eingebracht hat. Anhaltspunkte für einen Übergang von Wirtschaftsgütern, die einem Biergarten zuzuordnen sind, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers.2. Zutreffend hat das FA die Hingabe des Wirtschaftsguts Firmenwert als tauschähnlichen Umsatz gesehen, da dem Kläger dadurch die Beteiligung an der Gesellschaft verschafft worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.