Streitig ist, ob der Verkauf von Grundstücken als land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft oder als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelt seinen Gewinn für das der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechende Wirtschaftsjahr durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 § 5 EStG.
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