Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Gemäß Art.
Im Übrigen ist gemäß Art.
2. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
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