I. Streitig ist, ob die Tätigkeitsvergütung des atypisch stillen Gesellschafters der Klägerin als Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG oder als Gewinnvoraus zu beurteilen ist.
Die Antragstellerin (Astin) ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28.11.1985 als stille Gesellschaft gegründet worden. Der stille Gesellschafter, der zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GmbH ist, ist mit einer Einlage von 30.000 DM beteiligt, die durch Barzahlung erbracht worden ist. In § 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es hinsichtlich der Ergebnisverteilung unter anderem:
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(2) Als Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die ... GmbH Export-Import zu Lasten des zwischen den Gesellschaftern zu verteilenden Ergebnisses jährlich 3.750 DM ...
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