FG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2003
VI 34/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VI 34/03

DRsp Nr. 2003/17290

Abgrenzung Gewinnvoraus und Sondervergütung

Soll eine Tätigkeitsvergütung als Gewinnvoraus geleistet werden, darf diese in den Bilanzen von Gewinn und Verlust nicht als Aufwand erfasst werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob die Tätigkeitsvergütung des atypisch stillen Gesellschafters der Klägerin als Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG oder als Gewinnvoraus zu beurteilen ist.

Die Antragstellerin (Astin) ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28.11.1985 als stille Gesellschaft gegründet worden. Der stille Gesellschafter, der zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GmbH ist, ist mit einer Einlage von 30.000 DM beteiligt, die durch Barzahlung erbracht worden ist. In § 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es hinsichtlich der Ergebnisverteilung unter anderem:

...

(2) Als Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die ... GmbH Export-Import zu Lasten des zwischen den Gesellschaftern zu verteilenden Ergebnisses jährlich 3.750 DM ...

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