Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt und insoweit steuerfrei ist.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. ist Eigentümer eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Kl. für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß und erließ Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
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