Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau (EF) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
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