FG Nürnberg - Urteil vom 16.03.2000
IV 305/98
Normen:
BewG § 33 ; BewG § 69 Abs. 2 ; BewG § 69 Abs. 3 ;

Abgrenzung Grundvermögen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen IV 305/98

DRsp Nr. 2002/4253

Abgrenzung Grundvermögen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Ein am Stadtrand belegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück einer Baumschule, das zum Bewertungszeitpunkt an einen anderen Landwirt verpachtet war, ist als Grundvermögen zu bewerten, wenn anzunehmen ist, dass das Grundstück spätestens in zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.

Normenkette:

BewG § 33 ; BewG § 69 Abs. 2 ; BewG § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung K. zum 1. 1. 1993 als Grundvermögen oder weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.

Im Grundbuch eingetragene Eigentümer des ursprünglich insgesamt 46.822 qm großen Grundstücks waren zum 1. 1. 1993 die Klägerin als Miteigentümerin zu 7/10 und G. R. , der Beigeladene, als Miteigentümer zu 3/10.