Streitig ist, ob das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung K. zum 1. 1. 1993 als Grundvermögen oder weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.
Im Grundbuch eingetragene Eigentümer des ursprünglich insgesamt 46.822 qm großen Grundstücks waren zum 1. 1. 1993 die Klägerin als Miteigentümerin zu 7/10 und G. R. , der Beigeladene, als Miteigentümer zu 3/10.
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