Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nicht entsprechend den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet haben.
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