BFH - Beschluß vom 14.06.2000
X B 101/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 169

Abgrenzung Herstellungs-/Erhaltungsaufwand bei Dacherneuerung

BFH, Beschluß vom 14.06.2000 - Aktenzeichen X B 101/99

DRsp Nr. 2000/9769

Abgrenzung Herstellungs-/Erhaltungsaufwand bei Dacherneuerung

Eine Divergenzrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nicht darauf gestützt werden, dass das FG die Kosten einer Dacherneuerung deshalb als Herstellungskosten behandelt hat, weil diese durch den - erweiternden - Ausbau des Dachgeschosses bedingt gewesen seien und insoweit ein bautechnisches Ineinandergreifen der beiden Baumaßnahmen "Dachgeschossausbau und Dacherneuerung" gegeben sei. Insoweit handelt es sich lediglich um eine nicht angreifbare Tatsachenwürdigung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nicht entsprechend den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet haben.