FG Münster - Urteil vom 17.09.2003
10 K 3793/01 F
Normen:
EStG (a.F.) § 13a Abs. 8 ; EStG § 15 Abs. 2 § 13 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1384
EFG 2005, 1530

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem Grundstückshandel

FG Münster, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 3793/01 F

DRsp Nr. 2005/12748

Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem Grundstückshandel

1. Die Veräußerung von Grund und Boden ist noch Teil der landwirtschaftlichen Betätigung, wenn ein bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und die Parzellen mit Gewinn an verschiedene Erwerber veräußert werden. 2. Die Veräußerung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung hinausgehende Aktivität entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Landwirt das Areal durch Hinzuerwerb von Flächen zum Zwecke der künftigen Veräußerung arrondiert, die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt, Bauvoranfragen stellt oder sich aktiv an der Erschließung des Areals als Baugelände beteiligt. 3. Unter den genannten Voraussetzungen stellt auch die Veräußerung von nur drei Grundstücken wegen bereits anfänglich gegebener Veräußerungsabsicht einen gewerblichen Grundstückshandel dar.

Normenkette:

EStG (a.F.) § 13a Abs. 8 ; EStG § 15 Abs. 2 § 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Veräußerungen von unbebauten Grundstücksparzellen Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft oder einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen.