FG Bremen vom 19.03.1998
497021K 3

Abgrenzung partiarisches Darlehen gegenüber Kapitalforderung

FG Bremen, vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 497021K 3

DRsp Nr. 2001/2744

Abgrenzung partiarisches Darlehen gegenüber Kapitalforderung

Ein partiarisches Darlehen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG liegt vor, wenn die Hingabe des Kapitals nicht mit einer ihrer Höhe nach von vornherein feststehenden Gegenleistung entgolten wird, sondern an bei Vertragsabschluß im einzelnen noch nicht absehbare Entwicklungen im Geschäftsbereich des Darlehensnehmers anknüpft.

Für die Praxis:

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 7/1470, 307 zu § 55 EStG) sollen in den Kapitalertragsteuerabzug (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Zinsen aus Darlehen einbezogen werden, bei denen sich das Entgelt für die Darlehensgewährung nach dem Gewinn oder dem Umsatz des inländischen Gewerbebetriebs richtet. In diesen Fällen ist nämlich das Finanzamt zur Ermittlung und Prüfung der Höhe des zu besteuernden Kapitalertrags ohnehin auf Angaben und Unterlagen des Darlehensnehmers angewiesen.