I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1991 bis 1993) im Auftrag eines Pflegedienstes als ambulanter Krankenpfleger tätig. Er hatte mit seiner Auftraggeberin vereinbart, daß er die ihm übertragenen Pflegeaufträge als "freier Mitarbeiter" ausführe. Nach Maßgabe einer Gebührenordnung der Auftraggeberin stellte der Kläger dieser die einzelnen Pflegeaufträge in Rechnung; mit den Rechnungsbeträgen wurde ein von der Auftraggeberin gezahlter Vorschuß verrechnet. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Kläger in der Annahme der Aufträge und seiner persönlichen Zeiteinteilung frei; die Einsatzplanung war jedoch täglich in den Geschäftsräumen der Auftraggeberin abzusprechen. Die Kündigung des Vertrags sollte für beide Vertragsparteien mit einer Frist von vierzehn Tagen auf den Schluß eines Kalendermonats möglich sein.
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