Die Beschwerde ist --soweit sie zulässig erhoben worden ist-- nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Soweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an eine schlüssige Darlegung des Revisionszulassungsgrunds.
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