BFH - Beschluss vom 09.03.2005
IV B 74/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1289
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 255/96

Abgrenzung selbstständige - gewerbliche Tätigkeit; Katalogberuf

BFH, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen IV B 74/03

DRsp Nr. 2005/8933

Abgrenzung selbstständige - gewerbliche Tätigkeit; Katalogberuf

1. Ein Beruf kann nur dann einem der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufe ähnlich sein, wenn Kenntnisse erworben worden sind, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die für die Ausübung des Katalogberufs erforderlich sind.2. Die Vergleichbarkeit mit der "gesamten Gruppe der Katalogberufe" reicht nicht aus.3. Beruft sich ein Stpfl., der geltend macht, einen einem sog. Katalogberuf ähnlichen Beruf auszuüben, auf eine sog. Wissensprüfung, so muss das FG einem solchen Antrag nicht folgen, wenn der Stpfl. der Wissensprüfung nur unter der Bedingung zustimmt, sein Bevollmächtigter müsse während der Prüfung ein jederzeitiges Recht zu Zwischenfragen haben, weil er selbst hinreichend sachkundig sei.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --soweit sie zulässig erhoben worden ist-- nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an eine schlüssige Darlegung des Revisionszulassungsgrunds.