BFH - Beschluss vom 10.02.2005
IX B 183/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1058
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 530/99

Abgrenzung selbstständige, gewerbliche oder nichtselbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX B 183/03

DRsp Nr. 2005/6604

Abgrenzung selbstständige, gewerbliche oder nichtselbstständige Tätigkeit

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob Stpfl. selbstständig, gewerblich oder nichtselbstständig tätig sind, nicht nach Berufsgruppen sondern aufgrund einer Vielzahl von in der Rspr. entwickelten Kriterien nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse zu beurteilen ist.2. Die Gewichtung und Abwägung der Abgrenzungsmerkmale im Einzelnen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.3. Allein die Vereinbarung einer erfolgsbezogenen Entlohnung bedeutet noch nicht die Übernahme eines Unternehmerrisikos, solange sich dies lediglich als Arbeitnehmer-Risiko besonderer Art darstellt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.