1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend ist. Es besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.2. Wird eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH gerügt, muss die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, mit Aktenzeichen oder Fundstelle bezeichnet werden und die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus der angeblich abweichenden BFH-Entscheidung so genau benannt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.