Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung
FG Münster, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 754/04 U
DRsp Nr. 2007/538
Abgrenzung (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen von steuerpflichtiger Lieferung
Veräußert ein Einzelunternehmer Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu 2/3 beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert und erhält er die Tätigkeit des Einzelunternehmens zunächst aufrecht, scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1aUStG aus. Vielmehr sind die Veräußerungen als steuerbare Lieferungen an eine nahe stehende Person gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zu bemessen.
Streitig ist, ob eine nicht steuerbare (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, andernfalls ob es sich um eine steuerpflichtige Lieferung handelt, die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1UStG zu bemessen ist.
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