LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.06.2015
11 Sa 89/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7588/14

Abgrenzung von Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 89/15

DRsp Nr. 2017/3200

Abgrenzung von Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter

Die nicht programmgestaltende, aber rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit (hier: eines Cutters) im Sendebetrieb lässt sich in der Regel nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchführen. Hierfür spricht, dass die betreffenden Mitarbeiter weitestgehend organisatorisch eingegliedert sind und typischerweise Weisungen zum Inhalt erhielten und den Ort zugewiesen bekämen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2014 - 60 Ca 7588/14 - in der Ziffer I. 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Teilzeitquote von 43,5 % eines Vollzeitmitarbeiters in einem Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der bei der Beklagten geltenden Tarifverträge als Cutter zu beschäftigen.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2014 - 60 Ca 7588/14 - zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand: