Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2004.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die "A B GmbH" als Komplementärin zu 1,96% sowie A1 und A2 als Kommanditisten jeweils zu 49,02% beteiligt sind. Die beiden Kommanditisten waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der "A B GmbH". Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 28.4.2003, der sich in den Vertragsakten des Beklagten befindet und auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
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