FG Köln - Urteil vom 19.01.2011
7 K 4997/06
Normen:
GewStG § 7 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1400

Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 7 K 4997/06

DRsp Nr. 2011/5820

Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnenden Kapitalgesellschaftsbeteiligung gehört nur dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt. 2. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wird der bisherige Gewerbebetrieb nicht durch eine Anteilsveräußerung aufgegeben und ein anderer Betrieb durch eine anschließende Darlehensgewährung neu begründet.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2004.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der die "A B GmbH" als Komplementärin zu 1,96% sowie A1 und A2 als Kommanditisten jeweils zu 49,02% beteiligt sind. Die beiden Kommanditisten waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der "A B GmbH". Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 28.4.2003, der sich in den Vertragsakten des Beklagten befindet und auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2 Gegenstand des Unternehmens