BFH - Urteil vom 23.03.2005
III R 20/00
Normen:
InvZulG (1996) § 3 Nr. 3, 4 § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1150
BFH/NV 2005, 981
BFHE 209, 186
BStBl II 2005, 497
DStRE 2005, 647
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 468/97

Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

BFH, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III R 20/00

DRsp Nr. 2005/6962

Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

»1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der Wirtschaftszweige. 2. Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden" (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschn. C). 3. Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist überholt.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 Nr. 3, 4 § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: