FG Münster - Urteil vom 22.06.2001
11 K 3677/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 S 1; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1194

Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

FG Münster, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 11 K 3677/00 E

DRsp Nr. 2001/11107

Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

Soweit bei einer dauernden Last für erforderlich gehalten wird, dass der Übernehmer die wiederkehrenden Leistungen aus den Erträgen der übertragenen Wirtschaftseinheit - hier: Anteile an einer GmbH - erbringen kann, ist die Ertragsprognose auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorzunehmen. Dabei ist nicht nur auf die Ausschüttungen der Gesellschaft, sondern auch auf das auf den GmbH-Anteil entfallende Jahresergebnis der Gesellschaft abzustellen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 S 1; EStG § 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Leistungen als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. In der ESt-Erklärung 1998 machten sie dauernde Lasten in Höhe von 72.000 DM als Sonderausgaben geltend. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: