I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
II. Die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche mit der am 11.02.2015 der Beklagten zu 1. und am 16.04.2015 dem Beklagten zu 2. zugestellten Klage geltend.
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