Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2012 2 K 476/06 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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