BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 77/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 132
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 476/06
- Vorinstanzaktenzeichen 1650

Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 77/12

DRsp Nr. 2015/16459

Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit

1. Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661). 2. Diese Gesamtwürdigung ist als eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Allerdings ist die Gesamtwürdigung materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2012 2 K 476/06 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2;

Gründe