Strittig ist der Steuersatz für die Abgabe von verzehrfertigen Lebensmitteln. Der Kläger ist Metzgermeister und betreibt seit 1999 eine Metzgerei, die er von seinem Vater übernommen hat, mit einem Ladengeschäft in S und einer Filiale in M. An Markttagen stellt der Kläger auf dem Markt in M jeden Donnerstag und auf dem Wochenmarkt M jeden Dienstag, Freitag und Samstag einen Verkaufswagen auf.
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