OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2020
16 U 9/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 264
ZUM-RD 2021, 198
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 194/19

Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 16 U 9/20

DRsp Nr. 2021/3256

Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs

Orientierungssatz Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Geschieht dies nicht, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Tenor

Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019, Az. 2-03 O 194/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004; GG Art 2;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) die Unterlassung, durch folgende Darstellung - ein sogenanntes SharePic -

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe gesagt:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“,

wenn es geschieht wie in folgender Werbeanzeige auf Facebook:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.