LAG Köln - Urteil vom 25.08.2016
7 Sa 176/16
Normen:
BBiG § 22; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6805/15

Abgrenzung von Paraphe und formwirksamer UnterschriftAnforderungen an die Form eines Kündigungsschreibens

LAG Köln, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 176/16

DRsp Nr. 2020/8832

Abgrenzung von Paraphe und formwirksamer Unterschrift Anforderungen an die Form eines Kündigungsschreibens

Die Abgrenzung einer Paraphe von einer formwirksamen Unterschrift richtet sich regelmäßig danach, ob aufgrund einer großzügigen Würdigung der Gesamtumstände die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016 in Sachen 3 Ca 6805/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage im Wesentlichen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 06.01.2016 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 03.02.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.02.2016 durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründen lassen.