BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 72/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 293/11

Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 72/12

DRsp Nr. 2013/24417

Abgrenzung von regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnder Einsatzstätte

Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielt als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund eines Schreibens der Oberfinanzdirektion (OFD) A vom 27. Juli 1993 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1993 vom Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen abgeordnet. Der dortige Einsatz wurde "bis längstens 31. Juli 1996 befristet". Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 wurde er "aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 1993 vom Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen" versetzt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass "nach derzeitigem Stand eine Verwendung bei der Landesfinanzschule Niedersachsen bis zum 31. Juli 1996 vorgesehen" sei.