OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2017
19 W 16/17
Normen:
HGB § 92a; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 84;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 319/16
LG Köln, vom 12.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 319/16

Abgrenzung von selbständigem Handelsvertreter und Arbeitnehmer

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 19 W 16/17

DRsp Nr. 2017/17079

Abgrenzung von selbständigem Handelsvertreter und Arbeitnehmer

Ein Handelsvertreter ist selbständiger Handelsvertreter i.S.v. §§ 84 ff. HGB und nicht Arbeitnehmer, wenn er nach dem geschlossenen Vertrag Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, Vergütungen für seine Tätigkeit in Form von Provisionen und Honoraren erhält und die im Rahmen seiner Tätigkeit unmittelbar entstandenen Aufwendungen wie EDV-, Telefon-, Kfz-, Reise- und Bewirtungskosten sowie die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung selbst zu tragen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.2.2017 (26 O 319/16) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 12.3.2017 (26 O 319/16) aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 92a; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 84;

Gründe