BFH - Beschluß vom 18.07.2000
V B 35/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;

Abgrenzung von sog. echten/unechten Zuschüssen

BFH, Beschluß vom 18.07.2000 - Aktenzeichen V B 35/00

DRsp Nr. 2000/9553

Abgrenzung von sog. echten/unechten Zuschüssen

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete aufgrund eines Deponievertrages mit dem Landkreis G (Landkreis) eine zentrale Entsorgungsanlage. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes ... bewilligte und zahlte dem Landkreis Fördermittel, die dieser an die Klägerin weiterreichte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die Fördermittel als zusätzliches Entgelt für die Errichtung der Entsorgungsanlage an und setzte die Umsatzsteuer für 1995 aufgrund von Entgelten fest, in denen die erwähnten Fördermittel enthalten waren. Die Klägerin konnte sich mit ihrer Meinung, die Fördermittel seien echte Zuschüsse, die sie nur in die Lage versetzten, ihre gesellschaftsvertraglich bezeichneten Aufgaben zu erfüllen, weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren durchsetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 ab, weil es überzeugt war, dass die Klägerin die Fördermittel nach den Bewilligungsbescheiden zum Zwecke der Deponieerrichtung erhalten hatte.