Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 – 8 K 8203/17, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 betrifft, aufgehoben.
Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2014 vom 01.12.2015 wird —insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017— dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um 550.053 € gemindert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Beklagte.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
A.
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