OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.04.2020
2 Ss-OWi 85/19
Normen:
KWG § 26 Abs 1 S 3; KWG § 56 Abs 2 Nr 11 b); HGB § 340k Abs 1 S 2; OWiG § 20; AnzV § 1 Abs 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7591 Js 244688/18

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei verspäteter Einreichung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin durch den Abschlussprüfer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 85/19

DRsp Nr. 2021/3265

Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei verspäteter Einreichung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin durch den Abschlussprüfer

1. Die verspätete Einreichung eines Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 KWG stellt zwei in Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinander stehende Verstöße dar, die jeweils gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind. 2. Bereits aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 S. 3 KWG folgt, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung sowohl bei der Bundesanstalt als auch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen hat. Auch aus § 1 Abs. 1 AnzV folgt eine entsprechende Einreichungspflicht des Abschlussprüfers bei beiden Adressaten.