OLG München - Endurteil vom 25.01.2019
25 U 623/18
Normen:
AVBA § 1 Abs. 1 S. 1; BRAO § 3; BRAO § 51; AVB - A § 1 Abs. 1 S. 1; AVB - A § 18;
Fundstellen:
DStR 2019, 1014
DStRE 2020, 180
MDR 2019, 639
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3989/17

Abgrenzung von versicherten anwaltlichen Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines RechtsanwaltsEintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung bei fehlerhafter Ausübung einer Treuhandtätigkeit

OLG München, Endurteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 25 U 623/18

DRsp Nr. 2019/3315

Abgrenzung von versicherten anwaltlichen Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung bei fehlerhafter Ausübung einer Treuhandtätigkeit

1. Zum Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (hier für Tätigkeit als Treuhänder): 1. Nach den Musterbedingungen Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer - AVB-RSW - Stand: Mai 2011 bzw. diesen entsprechenden Versicherungsbedingungen ist die versicherte anwaltliche Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach dem Schwerpunkt des Auftrages des Rechtsanwalts abzugrenzen und nicht danach, ob der (behauptete) Fehler bei einer einzelnen, dem Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnenden Tätigkeit unterlaufen ist. (Rn. 20 - 30)