Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017, Az. 1 HK
Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Gestellung eines Krans mit Bedienpersonal durch die Beklagte.
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