BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 8/09 und II R 10/09
Normen:
§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 23 Abs 1 Nr 2 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 182 Abs 2 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2023
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 840/08
FG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 843/08

Abgrenzung von Wertfortschreibung und NachfeststellungKeine Nachfeststellung bei rechtswirksam festgestelltem Einheitswert

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 8/09 und II R 10/09

DRsp Nr. 2010/16250

Abgrenzung von Wertfortschreibung und NachfeststellungKeine Nachfeststellung bei rechtswirksam festgestelltem Einheitswert

NV: Eine Nachfeststellung und keine Wertfortschreibung ist vorzunehmen, wenn das FA gegen den Grundstückserwerber wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung zunächst keinen Einheitswert feststellt, später aber erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen haben. Das gilt auch dann, wenn gegenüber dem Rechtsvorgänger ein Einheitswert festgestellt war.

Normenkette:

§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 23 Abs 1 Nr 2 BewG 1991; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 182 Abs 2 AO;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).