I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 der Abgabenordnung (AO 1977) begründet hat.
Die Klägerin ist eine vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die nach ihrer Satzung die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht. § 2 Nr. 3 der Satzung der Klägerin lautet wie folgt:
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