OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.03.2017
20 W 350/15
Normen:
BGB § 21; BGB § 22;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 212
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 41/15

Abgrenzung von wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 20 W 350/15

DRsp Nr. 2017/8302

Abgrenzung von wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein

Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen von einem nicht-wirtschaftlichen Verein im Hinblick auf eine - vorliegend nicht bejahte - Tätigkeit an einem inneren Markt gegenüber seinen Vereinsmitgliedern

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.08.2015 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Ersteintragung des Antragstellers vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Grund zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Anmeldung vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) seine Ersteintragung in das Vereinsregister angemeldet.

Auf Anmeldung, Gründungsprotokoll vom 13.05.2015 und Vereinssatzung vom selben Tag wird Bezug genommen.

§ 2 der Vereinssatzung lautet auszugsweise wie folgt:

" Der Verein verfolgt folgende Ziele:

1. Die Ziele dieses Vereins sollen die Mitglieder, als Marktteilnehmer im einzelnen fördern und betreuen, im Sinne des § 21 BGB. Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos prüfen und oder beschaffen, im Sinne von Verbraucherschutz, dieses im Verbund mit anderen Vereinen und Verbraucherschützern.