Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.08.2015 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Ersteintragung des Antragstellers vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Grund zurückzuweisen.
I.
Der Antragsteller hat mit Anmeldung vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. …/2015 des Notars A, Stadt1) seine Ersteintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Auf Anmeldung, Gründungsprotokoll vom 13.05.2015 und Vereinssatzung vom selben Tag wird Bezug genommen.
§ 2 der Vereinssatzung lautet auszugsweise wie folgt:
" Der Verein verfolgt folgende Ziele:
1. Die Ziele dieses Vereins sollen die Mitglieder, als Marktteilnehmer im einzelnen fördern und betreuen, im Sinne des § 21 BGB. Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos prüfen und oder beschaffen, im Sinne von Verbraucherschutz, dieses im Verbund mit anderen Vereinen und Verbraucherschützern.
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