FG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.1998
XII 404/93, 751/96

Abgrenzung zur Liebhaberei: Hohe Investitionen in eine Pferdezucht.

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen XII 404/93, 751/96

DRsp Nr. 1999/6373

Abgrenzung zur Liebhaberei: Hohe Investitionen in eine Pferdezucht.

1. Werden bei einem neu eröffneten Betrieb in der Anlaufphase über einen Zeitraum von neun Jahren stets beträchtliche Verluste erzielt, so spricht das gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. 2. Das gilt insbesondere für eine Pferdezucht, deren Verluste nur deshalb getragen werden können, weil sie mit hohen Einkünften aus anderen Einkunftsarten kompensiert werden können. 3. Wenn ein Unternehmer weder einen Betriebsentwicklungsplan noch eine betriebswirtschaftliche Vorschau nebst Vor- und Nachkalkulation erstellt, sind das ebenfalls Indizien für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 1983 bis 1987 eine Pferdezucht als Erwerbsunternehmen betrieben hat, so daß die erwirtschafteten hohen Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Ferner ist streitig, wie hoch seine Einkünfte in den Jahren 1993 und 1994 waren.

Der Kläger war Rechtsanwalt. Er erwarb im Jahre 1978 einen Hof in der Nähe von (insgesamt 1,248 ha) und 1979 9,75 ha Weideland in etwa 30 km Entfernung. Ferner hatte er 1,80 ha hinzugepachtet. Bis zum 30.04.1982 erfolgte keine ernsthafte Bewirtschaftung, vom 01.05.1982 an ermittelte der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG.