LSG Hessen - Urteil vom 05.03.2020
L 1 BA 14/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 652/16

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEinsatz zur Unterstützung des InhabersErstkontakt aller Patienten und Abrechnung der Leistungen durch die PraxisNutzung der Praxisräume und -utensilienUnerheblichkeit von HausbesuchenFehlendes Unternehmerrisiko

LSG Hessen, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 14/18

DRsp Nr. 2020/4773

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Einsatz zur Unterstützung des Inhabers Erstkontakt aller Patienten und Abrechnung der Leistungen durch die Praxis Nutzung der Praxisräume und -utensilien Unerheblichkeit von Hausbesuchen Fehlendes Unternehmerrisiko

1. Eine als "freie Mitarbeiterin" in einer Praxis aufgenommene Physiotherapeutin übt ihre Tätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung aus, wenn sie in die Arbeitsorganisation eingebunden ist (Unerheblichkeit eigener "Rechnungsstellungen" gegenüber der Praxis, Zuweisung von Patienten durch die Praxis, Nutzung von Einrichtungen der Praxis). 2. Auch bei Hausbesuchen zur Durchführung von krankengymnastischen Leistungen ist eine Eingebundenheit in die Arbeitsorganisation einer Physiotherapie-Praxis anzunehmen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1. als Physiotherapeutin bei der Klägerin ab 15.04.1999 sozialversicherungspflichtig tätig gewesen ist.