FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2008
10 K 120/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1727
EFG 2008, 1541

Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallendem Erhaltungsaufwand

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 120/07

DRsp Nr. 2008/12246

Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallendem Erhaltungsaufwand

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschreiten vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig. 2. Bei der Berechnung der 15 % - Grenze sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, auszunehmen. Hierzu zählen laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt quantitativ in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen, der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten, die Beseiteigung versteckter Mängel, Schönheitsreparaturen, sowie die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt. 3. Stellt die Renovierung einer Wohnung eine einheitliche Baumaßnahme dar, die deutlich über das hinausgeht, was jährlich üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfällt, sind die Aufwendungen in die Berechnung der 15 %- Grenze miteinzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: