ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7886/20
Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und DienstleistungsvertragWet-Lease-Vereinbarung als DienstleistungsvertragKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-VereinbarungGestaltungsmissbrauch bei Verträgen zwecks Umgehen der ArbeitnehmerüberlassungVerbot der Schaffung vollendeter Tatsachen bei rechtzeitiger Konsultation nach § 17 Abs 2 KSchG
LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 354/21
DRsp Nr. 2021/17401
Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und DienstleistungsvertragWet-Lease-Vereinbarung als DienstleistungsvertragKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Wet-Lease-VereinbarungGestaltungsmissbrauch bei Verträgen zwecks Umgehen der ArbeitnehmerüberlassungVerbot der Schaffung vollendeter Tatsachen bei rechtzeitiger Konsultation nach § 17 Abs 2KSchG
1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung.3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).4. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Konsultation gemäß § 17 Abs. 2KSchG.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2021 - 17 Ca 7886/20 - wird zurückgewiesen.
2. 3.
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