FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.02.2010
6 K 6178/08
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230; BGB § 716;

Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 6178/08

DRsp Nr. 2010/8258

Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft

1. Eine stille Gesellschaft ist steuerlich als atypisch stille Gesellschaft und damit als Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. 2. Ein mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven eingeschränktes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters kann dadurch kompensiert werden, dass seine Mitunternehmerinitiative durch ein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht, das ihm die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht, besonders stark ausgeprägt ist.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 26. Februar 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 verpflichtet, eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die B. GmbH & atypisch stille Gesellschaft für 2006 auf der Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230; BGB § 716;

Tatbestand: