FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2002
6 K 2087/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 35

Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 2087/99

DRsp Nr. 2002/17166

Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten

Zur Abgrenzung zwischen als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen für die berufliche Fortbildung im ausgeübten Beruf (Pilot bei der Bundeswehr) und Kosten der Berufsausbildung

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.815,-- DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat im Rahmen eines Erststudiums den Beruf des Diplomingenieurs Fachrichtung Elektrotechnik erlernt. Im Streitjahr 1996 war er als Soldat auf Zeit bereits seit mehreren Jahren Angehöriger der Bundeswehr und dort als Einsatzpilot auf dem ... tätig. 1996 begann er bei der Fern-Universität ... ein Zweitstudium mit dem Ausbildungsziel Wirtschaftsingenieur. In seiner Einkommensteuererklärung 1996, in der er als Berufsbezeichnung "Soldat" angab, machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 5.815,-- DM geltend, darunter Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Zweitstudium entstanden seien. Im einzelnen handelt es sich um folgende - noch streitigen - Aufwendungen (ESt-Akte, Bl. 7 f.):

Seminargebühr 207,-- DM

Arbeitszimmer 1.669,-- DM

Büromaterial 246,70 DM