FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2013
4 K 4311/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Abgrenzung zwischen Darlehen und Vorschuss

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 4311/10

DRsp Nr. 2014/11160

Abgrenzung zwischen Darlehen und Vorschuss

1. Unter einem Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen. Hiervon ist das Darlehen abzugrenzen, bei dem der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt. 2. Anders als Darlehen stellen Vorschüsse im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Betriebseinnahmen dar. Soweit die Vorschüsse später zurückgezahlt werden, liegen Betriebsausgaben im Jahr der Rückzahlung vor. 3. Im Streitfall waren die als „Vorschuss” bezeichneten Leistungen eines Verlags an den als freiberuflicher Autor/Musikproduzent tätigen Kläger insbesondere deshalb nicht als Darlehen, sondern als Vorschusszahlungen für noch zu erbringende Leistungen zu qualifizieren, weil eine Mindestablieferungsverpflichtung des Künstlers bestand, keine Rückzahlungsmodalitäten geregelt waren und die Zahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus selbständiger Arbeit um 41.639,42 EUR gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 37 % dem Beklagten und zu 63 % dem Kläger auferlegt.