BFH vom 07.02.1997
VI R 34/96

Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

BFH, vom 07.02.1997 - Aktenzeichen VI R 34/96

DRsp Nr. 1997/8114

Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

Auch wenn die Aufwendungen einer auf einem Kreuzfahrtschiff mit leitenden Angestellten durchgeführten Konferenzreise als Arbeitslohn anzusehen sind, können die Aufwendungen mit ausschließlich betriebsfunktionaler Zielsetzung (z.B. Miete für zu beruflichen Zwecken genutzte Konferenzräume) davon ausgenommen werden.

Für die Praxis: