Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG zu versteuern ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer des S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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